Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung 

Veröffentlicht am 27/08/2026

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
i. S. des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), weil sie kürzer als ein Jahr dauert.

Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur:

  • Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Beachten Sie — Rettungssanitäter werden beim Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz.

Sachverhalt
Die in den Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter hatte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert.   Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf.   Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht Niedersachsen statt. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun im Ergebnis bestätigt.

Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche i. S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht.

Merke — Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.

Quelle BFH-Urteil vom 22.4.2026, Az. III R 7/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255199; BFH, PM Nr. 40/26 vom 30.7.2026

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