Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2024 hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.
Die Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Regelmäßig werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, aktuell für den 24. Prüfungsturnus (1.1.2024).
Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzenüberschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019) aufgeführt:
Klassifizierung für Handelsbetriebe | ||
Größenklasse | Umsatz (über) | Gewinn (über) |
Großbetrieb | ||
1.1.20191.1.2024 | 8.600.000 EUR14.000.000 EUR | 335.000 EUR800.000 EUR |
Mittelbetrieb | ||
1.1.20191.1.2024 | 1.100.000 EUR8.600.000 EUR | 68.000 EUR335.000 EUR |
Kleinbetrieb | ||
1.1.20191.1.2024 | 210.000 EUR1.100.000 EUR | 44.000 EUR68.000 EUR |
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.12.2022, Az. IV A 8 – S 1450/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233070