Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2026

Veröffentlicht am 25/02/2026

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Werte für 2026 mitgeteilt. Das sind 4,57 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,37 EUR für ein Frühstück.

Bei einer Vollverpflegung (also Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 EUR anzusetzen.

Beachten Sie — Der Sachbezugswert ist auch relevant für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.

Quelle BMF-Schreiben vom 29.12.2025, Az. IV C 5 – S 2334/00088/007/013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251910; 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 2025, Nr. 377

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