| Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu den GoBD („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“) aktualisiert. Die Anpassung erfolgte insbesondere wegen der Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1.1.2025. |
Hintergrund: Die GoBD behandeln u. a. die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, die Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen sowie die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe.
Das Bundesfinanzministerium führt in seinem vier Seiten umfassenden Schreiben u. a. aus: „Bei E-Rechnungen i. S. des § 14 Abs. 1 S. 3 und 6 Umsatzsteuergesetz ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).“
Merke | Unternehmer sollten das neue Schreiben beachten, ihre Prozesse überprüfen und ggf. anpassen. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 14.7.2025, Az. IV D 2 – S 0316/00128/005/088, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249544