| Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Demzufolge wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Dies ist nun mit Wirkung ab dem 1.7.2023 erfolgt. |
Bislang galten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN)):
- Allgemein: 3,05 % (AG: 1,525 %; AN: 1,525 %)
- Kinderlose: 3,40 % (AG: 1,525 %; AN: 1,875 %)
- Allgemein Sachsen: 3,05 % (AG: 1,025 %; AN: 2,025 %)
- Kinderlose Sachsen: 3,40 % (AG: 1,025 %; AN: 2,375 %)
Ab Juli 2023 ist Folgendes zu beachten: Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 % maßgebend. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Das heißt für Mitglieder
- ohne Kinder: 4 % (AG: 1,7 %; AN: 2,3 %)
- mit einem Kind: 3,40 % (lebenslang: AG: 1,7 %; AN: 1,7 %)
- mit zwei Kindern: 3,15 % (AG: 1,7 %; AN: 1,45 %)
- mit drei Kindern: 2,90 % (AG: 1,7 %; AN: 1,2 %)
- mit vier Kindern: 2,65 % (AG: 1,7 %; AN: 0,95 %)
- ab fünf Kindern: 2,4 % (AG: 1,7 %; AN: 0,7 %)
In Sachsen zahlen AG 1,2 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4 % (AG: 1,2 %; AN: 2,8 %).
Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, BR-Drs. 220/23 (B) vom 16.6.2023