Unternehmer können ihre tatsächlichen Betriebsausgaben von ihren Betriebseinnahmen absetzen und so den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Manche Unternehmer können aber auch pauschale Betriebsausgaben geltend machen – und diese Pauschalen wurden durch das Bundesfinanzministerium nun mit Wirkung ab 2023 deutlich angehoben.
Die Höhe der Pauschale ist von der jeweiligen Berufsgruppe und der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmenabhängig. Es gibt folgende Pauschalen:
1. Fallgruppe |
Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit: Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %jährlicher Höchstbetrag: 3.600 EUR (zuvor: 2.455 EUR) |
2. Fallgruppe |
Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz („Übungsleiterfreibetrag: 3.000 EUR“) handelt: Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %jährlicher Höchstbetrag: 900 EUR (zuvor: 614 EUR); wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt |
Beachten Sie | Selbstverständlich haben die Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Merke | Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden auch die Pauschalen bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII erhöht. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 6.4.2023, Az. IV C 6 – S 2246/20/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234665; BMF-Schreiben vom 6.4.2023, Az. IV C 6 – S 2246/19/10004 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234649