Energiepreispauschale für Rentner: Keine Eintragungen in der Steuererklärung 2022

Veröffentlicht am 19/05/2023

Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung von 300 EUR (EPP II) unterliegt der Einkommensteuer. In der Einkommensteuererklärung für 2022 ist sie dennoch nicht anzugeben.

Eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP II war von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse in einer gesonderten Rentenbezugsmitteilung bis zum 28.2.2023 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Daher fließt der Betrag automatisch in die Einkommensteuer-Veranlagung ein.

Der Grund für dieses kurios anmutende Prozedere ist einfach: Der zeitliche Vorlauf war zu knapp, um in den Vordrucken für die Einkommensteuererklärung 2022 eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit vorzusehen.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2023/2 vom 3.2.2023

Haben Sie Fragen?

Wir freuen uns von Ihnen
zu hören!

Kontakt aufnehmen

Sie haben ein Beratungsanliegen?
Wir freuen uns von Ihnen
zu hören!

1 Monat her

Entfernungspauschale: Erhöhung nur ab dem 21. Kilometer nicht verfassungswidrig

Mehr erfahren...

1 Monat her

Höhere Freigrenze bei Geschenken gilt auch bei der Umsatzsteuer

Mehr erfahren...
Mehr laden