Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in 2014 behandelten prominenten Fälle ist das Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen, weiterhin ganz oben auf der politischen Agenda. Das hängt auch mit internationalen Bestrebungen zusammen, denen sich der deutsche Gesetzgeber nicht verschließen kann und will. Als eine nicht weiter tolerierbare Einschränkung wurde z.B. kritisiert, dass der Steuerpflichtige bei einfacher Steuerhinterziehung nur verpflichtet war, für den Zeitraum der Verfolgungsverjährung von fünf Jahren nachzuerklären.
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige und die Regelungen für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen wurden zum 1.1.2015 deutlich verschärft. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) ist künftig nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € möglich (bisher 50.000 €). Ab diesem Hinterziehungsbetrag und in den besonders schweren Fällen einer Steuerhinterziehung wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags von der Strafverfolgung abgesehen.
Hinsichtlich der besonderen Problematik der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Lohnsteueranmeldungen wurden gesetzliche Klarstellungen zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen geschaffen, die dem Interesse der Rechtssicherheit dienen sollen.
Noch wurde das Instrument der Selbstanzeige nicht grundsätzlich in Frage gestellt, die Anwendung erfordert aber noch mehr Sorgfalt als zuvor. Einzelfragen dazu, was unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Konsequenzen derzeit möglich ist, beantwortet gerne Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Elisabeth Schick-Artmeier.