Schon länger müssen Sie solche unangemeldeten Besuche in einem anderen Bereich tolerieren, denn bereits seit einigen Jahren gibt das Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau, dem nun das der Lohnsteuer-Nachschau nachgebildet wurde. Die Vorschrift ist bereits zum 30.6.2013 in Kraft getreten, wirft aber in der Praxis eine Vielzahl von Anwendungsproblemen auf.
Klarheit zumindest insoweit, wie die Finanzverwaltung Zweifelsfragen auslegt, soll nun ein grundlegendes BMF-Schreiben bringen, das unter dem Datum des 16.10.2014 herausgegeben wurde. Demnach soll die Lohnsteuer-Nachschau (LSt-Nachschau) der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der LSt, des Solidaritätszuschlags, der Kirchenlohnsteuer oder von Pflichtbeiträgen zu einer Arbeits- oder Arbeitnehmerkammer dienen. Als Ziel der LSt-Nachschau nennt das BMF, einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb zu gewinnen.
Mit einer LSt-Nachschau müssen Sie z.B. im Zusammenhang mit Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, bei Aufnahme eines neuen Betriebs oder zur Feststellung, ob eine Person selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig ist, rechnen. Immerhin macht das BMF auch Angaben zu Fällen, die nicht Gegenstand der LSt-Nachschau sind, so die Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer (aber nur soweit sie für den LSt-Abzug nicht von Bedeutung sind), die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem Fünften VermBG und Beschäftigungen in Privathaushalten.
Mögliche Problemverschärfung
Wie scharf dieses neue Nachschau-Schwert u.U. eingesetzt werden kann, sei hier nur anhand von fünf Aspekten illustriert, die zur Vorsicht mahnen: (1) Die LSt-Nachschau muss nicht angekündigt werden. (2) Nicht nur Geschäftsräume, sondern auch Wohnräume dürfen betreten werden – letztere allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen. (3) Erkenntnisse der LSt-Nachschau können auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. (4) Im Rahmen einer LSt-Nachschau erlassene Verwaltungsakte sind grundsätzlich mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchsetzbar. (5) Gegen schlichtes Verwaltungshandeln (z.B. Betreten von Grundstücken und Räume zur Durchführung einer LSt-Nachschau) ist kein Einspruch gegeben.
Unsere Empfehlung
Trotz aller Schärfe der Gegenseite: Auch hier gilt unsere schon früher gegebene Empfehlung, selbst im Überraschungsfall nicht die Beherrschung zu verlieren, sondern Freundlichkeit im Umgangston zu bewahren. Insbesondere ist eine totale Verweigerungshaltung u.U. mit fatalen Folgen verbunden: Denn das könnte sogar als Anlass für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gewertet werden.
Soweit Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an den zuständigen Ansprechpartner, Elisabeth Schick-Artmeier wenden.