Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung ist in erster Linie der sog Fremdvergleich, also die Prüfung, ob die Gestaltung dem unter Fremden Üblichen entspricht. Geringfügige Abweichungen vom Üblichen in einzelnen Punkten sind i,d.R. aber zulässig. Hierzu hatte es in 2013 Bewegung in der Rechtsprechung gegeben. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 22.10.2013 ein einseitiges Abstellen auf die Vereinbarungen, die ausschließlich aus Sicht eines Schuldners üblich sind, verneint. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist nun auf die neue Linie der BFH-Rechtsprechung eingeschwenkt. Während zuvor Vergleichsmaßstab beim sog Fremdvergleich ausschließlich diejenigen Vertragsgestaltungen waren, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, ist es nach der geänderten Verwaltungsauffassung nunmehr auch zulässig, bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen. Das gilt allerdings nicht für alle Vereinbarungen, aber jedenfalls für solche, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen.
Der wie beschrieben erweiterte Begriff der Fremdüblichkeit eröffnet weitergehende Spielräume der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen als bisher. Umso wichtiger dürfte es aber sein, dass die Verträge klar und eindeutig abgefasst werden und dass das vertraglich Vereinbarte auch tatsächlich und nachvollziehbar umgesetzt werden muss.
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